VEREINSSATZUNG
Polizei-Tanzsportverein Saarland e.V.
§ 1 Name und Sitz
1. Der am 10.07.2021 gegründete Verein führt den Namen Polizei-Tanzsportverein Saarland e.V.
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2. Er wurde mit der Satzung vom 14.08.2021 im Register beim Amtsgericht St. Ingbert unter der Nummer VR 632 verzeichnet.
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3. Der Verein hat seinen Sitz in 66399 Mandelbachtal.
4. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
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2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports im Sinne des § 52 Absatz 2 Nr. 21 AO.
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3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht:
Durchführung von musikunterstützten Bewegungsangeboten für Kinder bis Senioren zur körperlichen Ertüchtigung, zur Frühförderung, als koordinatives Training in Prävention-, Rehabilitation-, Gesundheits- und Seniorensport. Durchführung von Tanzsporttraining als Breiten– oder Wettkampfsport.
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4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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5. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Weiterhin darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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7. Es soll insbesondere Beschäftigten der saarländischen Vollzugspolizei die Möglichkeit sportlicher Betätigung geboten werden. Weiterhin soll der Verein interessierten Bürgerinnen und Bürgern Gelegenheit geben, im Rahmen der Vereinsaktivitäten Kontakte zur Polizei zu pflegen. Der Verein soll Bindeglied zwischen Polizei und Bevölkerung sein.
§ 3 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mittelverwendung
Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für den in dieser Satzung bestimmten Zweck verwendet werden. Zuwendungen oder Gewinnanteile des Vereins an Mitglieder des Vereins sind ausgeschlossen.
§ 5 Verbot und Begünstigungen
Begünstigungen an Personen in Form von Ausgaben oder unverhältnismäßig hoher Vergütungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, sind ausgeschlossen.
§ 6 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
1. Nur natürliche Personen können Vereinsmitglieder werden.
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2. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über deren Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen haben die gesetzlichen Vertreter den Aufnahmeantrag zu stellen.
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3. Der Austritt aus dem Verein ist für Mitglieder unter Einhaltung einer Frist zulässig. Die Frist beträgt: 4 Wochen zum Kalenderquartalsende.
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4. Mitglieder, deren Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen, können vom Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss der betroffenen Mitglieder entscheidet der Vorstand.
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5. Folgende Umstände führen zum automatischen Ausschluss vom Verein:
Wer trotz zweimaliger Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt.
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6. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds oder mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft.
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7. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Vereinssatzung und der Vereinsordnungen zu beachten und einzuhalten.
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2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Vereinszweck zu beachten, die Interessen des Vereins zu fördern und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
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3. Jedes Mitglied darf an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
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4. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
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5. Abwesende Mitglieder können von ihrem Stimm- und Wahlrecht auch durch Briefwahl oder durch vergleichbare sichere elektronische Wahlformen Gebrauch machen.
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6. Jedes Mitglied hat das Recht, Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen
§ 8 Beiträge
1. Vereinsmitglieder sind dazu verpflichtet für ihre Mitgliedschaft Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Höhe und Fälligkeit der Vereinsbeiträge werden vom Vorstand bestimmt. Für einzelne Sportangebote kann der Verein durch Entscheidung des Vorstandes vom Mitgliedsbeitrag abweichende Zusatzbeiträge verlangen. Ebenso kann eine Aufnahmegebühr erhoben werden. Näheres regelt die Beitragsordnung auf Beschluss des Vorstandes.
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2. Folgende Mitgliedsgruppen sind von der Beitragspflicht befreit:
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- Vorstandsmitglieder
- Ehrenmitglieder
- Einzelpersonen auf Vorstandsbeschluss
§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind Folgende:
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a) die Mitgliederversammlung
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b) der Vorstand
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Des Weiteren muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/2 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
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2. Mitgliedsversammlungen werden vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail oder per Aushang im Vereinsheim unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist zu jeder Mitgliederversammlung beträgt: 2 Wochen.
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3. Der Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung im virtuellen Raum, ohne Anwesenheit der Mitglieder am Versammlungsort, stattfindet (Online-Mitgliederversammlung). Die Mitglieder können an dieser Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und auf diesem Wege ihre Mitgliederrechte ausüben.
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4. Bei der Online-Mitgliederversammlung hat der Vorstand sicherzustellen, dass durch entsprechende Zugangsbeschränkungen nur Vereinsmitglieder teilnehmen können und dass die teilnehmenden Vereinsmitglieder identifizierbar sind (z.B. durch Verwendung ihres Klarnamens als Username).
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5. Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende. Falls der erste Vorsitzende verhindert sein sollte, ist der zweite Vorsitzende Versammlungsleiter. Sollten weder der erste Vorsitzende, noch der zweite Vorsitzende anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.
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6. Sollte der Schriftführer abwesend sein, wird dieser von der Mitgliederversammlung gewählt.
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7. Jede Mitgliederversammlung, die ordentlich einberufen wurde, ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der tatsächlich erschienen Mitglieder beschlussfähig.
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8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Jede Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks benötigt eine Mehrheit von 3/4 der abgegeben gültigen Stimmen.
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9. Weiterhin ist über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.
10. Anträge können gestellt werden von:
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a) jedem erwachsenen Mitglied
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b) vom Vorstand
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11. Anträge müssen 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand des Vereins eingehen. Wenn der Antrag später eingeht, darf dieser nur berücksichtigt werden, wenn die Dringlichkeit mit einer 1/2 bejaht wird. Das Gleiche gilt auch für Satzungsänderungen
§ 11 Stimmrecht und Wählbarkeit
Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen ein Stimm- und Wahlrecht.
§ 12 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
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- dem Vorsitzenden
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- dem stellvertretenden Vorsitzenden
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- dem Schriftführer
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2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die Stimme seines Stellvertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins, der Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.
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3. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch folgende Vorstandsmitglieder:
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1 Vorsitzende/r
2.Vorsitzende/r
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vertreten.
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4. Die Mitglieder des Vorstandes werden für unbegrenzte Zeit gewählt.
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5. Die Mitglieder des Vorstands haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 27 Abs. 3 i.V.m. 670 BGB. Dieser Anspruch bezieht sich auf alle tatsächlichen Aufwendungen, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu zählen insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Ausgaben für Büromaterial, Miete und Telekommunikationskosten. Die Aufwendungen müssen dem Verein gegenüber mit prüffähigen Nachweisen belegbar sein.
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6. Die Mitglieder des Vorstands können für ihre Tätigkeiten für den Verein eine Vergütung erhalten.
§ 13 Ehrenmitglieder
Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit aberkannt werden. Sie besitzen ein Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.
§ 14 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
1. Der Verein kann mit einer 1/2 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aufgelöst werden.
2. Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.
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3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Fachverband Saarländischer Turnerbund, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§15 Haftung, Haftungsausschluss
1. Ehrenamtlich Tätige, Organ- oder Amtsträger sowie Mitglieder des Vereins, deren Vergütung die Ehrenamtspauschale entsprechend § 3. Nr. 26a EStG nicht übersteigt, haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, gegen über dem Verein und seinen Mitgliedern entsprechend § 31 a und b nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
2. Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
3. Sind Vereinsmitglieder nach Absatz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursacht haben, so können sie, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit entsprechend § 31 b Absatz 2 BGB vom Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen.
§ 16 Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 14.08.2021 von der Mitgliederversammlung des Vereins Polizei-Tanzsportverein Saarland beschlossen worden und trat mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Mandelbachtal, den 14.08.2021